1. |
Auf welcher Grundlage erfolgen insolvenzrechtliche Veröffentlichungen im Internet?In § 9 Abs. 1 der Insolvenzordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) ist bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet (Seite: www.insolvenzbekanntmachungen.de) erfolgen. |
2. |
Welche Veröffentlichungen sind im Internet zu finden?Zu finden sind die Bekanntmachungen aller deutschen Insolvenzgerichte, jedoch mit einigen Einschränkungen:
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3. |
Welche Informationen sind im Internet zu finden?Unter dieser Internetadresse sind ausschließlich öffentliche Bekanntmachungen aus Insolvenzverfahren zu finden, insbesondere:
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4. |
Warum ist die Bekanntmachung einer Abweisung mangels Masse nicht zu finden?Dass der Beschluss über eine Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse zu veröffentlichen ist, ist erst mit Wirkung ab dem 01.07.2007 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 509) in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Beschlüsse über eine Abweisung mangels Masse, die vor dem 01.07.2007 erfolgten, sind daher auf der Seite nicht zu finden. |
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Sind auch die Handelsregisterdaten und eidesstattlichen Versicherungen im Internet veröffentlicht?Nein, diese Veröffentlichungen sind hier nicht zu finden. Unter dieser Internetadresse sind lediglich die nach der Insolvenzordnung vorzunehmenden Veröffentlichungen zu finden. Die Einzelheiten sind unter Frage 3) erläutert. |
6. |
Wann werden die Veröffentlichungen gelöscht?Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 509) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Für Veröffentlichungen, die vor dem 01.07.2007 erfolgt sind, gelten dieselben Kriterien. Die Löschung erfolgt jedoch bereits nach einem Monat. |
7. |
Können zu den Veröffentlichungen weitergehende Auskünfte erteilt werden?Weitergehende Auskünfte zu einzelnen Verfahren sind weder über diese Webseite noch unmittelbar über das Justizministerium möglich. Wenden Sie sich bitte insoweit an das für den Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständige Insolvenzgericht.
Die Insolvenzgerichte unterliegen einer beschränkten Auskunftspflicht. Das bedeutet, dass Auskünfte zu einzelnen Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden können:
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Wie oft werden die Daten aktualisiert?Eine Aktualisierung der Veröffentlichungen erfolgt mehrmals täglich.
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